Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Text
Importerklärungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr kann von der Vorlage einer Zusage des Empfängerlandes betreffend die Einhaltung der in § 9 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr kann von der Vorlage einer Zusage des Empfängerlandes betreffend die Einhaltung der in Paragraph 9, Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2)Absatz 2,Sofern dies auf Grund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich erscheint, kann der Bundeskanzler, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen gemäß § 9 Z 1 bis 5 in dem Land, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll, erfüllt werden, die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung von der Zusage des Empfängerlandes abhängig machen, daß die Weiterausfuhr nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung Österreichs erfolgt.Sofern dies auf Grund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich erscheint, kann der Bundeskanzler, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins bis 5 in dem Land, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll, erfüllt werden, die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung von der Zusage des Empfängerlandes abhängig machen, daß die Weiterausfuhr nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung Österreichs erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078631
Alte Dokumentnummer
N5199221370J